Evangelischer Kindergarten 

  Spielend groß werden - Gottes Welt entdecken

Gebührensatzung:

  
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Gebührensatzung für den evangelischen Kindergarten in der Langen Feldstraße 54
(Bestandteil der Kindergartensatzung)
Für den Besuch des evangelischen Kindergartens, Lange Feldstraße 54, 85435 Erding, erlässt die Evangelisch – Lutherische Kirchengemeinde Erding (Träger) im Einvernehmen mit der Stadt Erding folgende Gebührensatzung:
§1
Zweck
Für den Besuch eines Kindes im evangelischen Kindergarten werden Gebühren in Form von Elternbeiträgen erhoben.
§2
Öffnungszeiten
Der Kindergarten ist Montag – Freitag in der Zeit von 06.45 – 16.00 Uhr geöffnet.
Die Öffnungszeiten des Kindergartens, sowie einzelne Gruppenöffnungszeiten können je nach Bedarf geändert werden.
Die Zeit von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr wird als Kernzeit festgelegt. Die Bringzeit beginnt für alle Gruppen ab 07.45 Uhr.
§3
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn Vertretungsberechtigte das Kind angemeldet haben.
§4
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit der Aufnahme des Kindes im Kindergarten. Die Gebührenpflicht besteht auch im Falle der Erkrankung des Kindes oder bei vorübergehender Schließung und während der Ferienzeiten.
Grundsätzlich gilt die Gebührenpflicht bis zum Ende des Kindergartenjahres bzw. Bis zum Schuleintritt des Kindes, wenn nicht vorher fristgerecht gekündigt wurde.
Der Beitrag ist bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
Die Zahlung erfolgt durch Einzugsermächtigung im Abbuchungsverfahren (= Sepa-Verfahren). Mit der Anmeldung wird eine Anmeldegebühr von 5,-- € fällig.
Das Konto der Personensorgeberechtigten muss deshalb gedeckt sein, d. h. eventuell anfallende Gebühren bei Nichtdeckung des Kontos müssen von der Personensorgeberechtigten getragen werden.
§ 5
Gebühren


Ab dem Kindergartenjahr 2023/24 und den darauffolgenden Jahren gelten folgende Gebührensätze:
In diesen Gebühren sind 3,00 EUR Getränkegeld und 5,00 EUR Spielgeld enthalten.
Zudem gewährt der Freistaat Bayern derzeit allen Kindern ab dem 3. Lebensjahr bis zur Einschulung einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 100,00 EUR pro Monat.
Der monatliche Beitrag für den Frühdienst für Grundschulkinder beträgt 20,00 EUR.
Sollten Kinder unter drei Jahren aufgenommen werden, verdoppelt sich der Kindergartenbeitrag bis zu dem Monat, in dem das Kind 3 Jahre alt wird.
Mit dem Oktoberbeitrag wird einmalig pro Kindergartenjahr zusätzlich ein Kochgeld in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Dieses Kochgeld ist eine Sonderzahlung und nicht Bestandteil des Elternbeitrags.
Mit dem Novemberbeitrag wird einmalig pro Kindergartenjahr ein Kopiergeld in Höhe von 5,00 EUR erhoben. Das Kopiergeld ist eine Sonderzahlung und nicht Bestandteil des Elternbeitrags.
In den Beträgen sind Spiel- und Beschäftigungsmaterial sowie Getränke enthalten.
Das Essensgeld beträgt derzeit 70,00 EUR pro Monat. Eine Änderung dieses Betrages kann ggf. auch während des laufenden Kindergartenjahres erfolgen.
Eine Rückerstattung des Essensgeldes kann nur dann erfolgen, wenn das Kind länger als 5 Wochentage am Stück gefehlt hat und dies den Mitarbeiterinnen der Einrichtung rechtzeitig bekannt gegeben wurde (z. B. aufgrund von Urlaubsreisen, längerer Krankheiten oder Kuraufenthalte, etc.).
Das Essensgeld wird mit der monatlichen Grundgebühr per Einzugsermächtigung vom Konto der Personensorgeberechtigten abgebucht.
Die Grundgebühr und das Essensgeld sind auch im Monat August zu entrichten.
Anträge für Umbuchungen müssen bis spätestens zum 15. des jeweiligen Vormonats eingereicht werden. Dies betrifft auch das Essensgeld und den Beitrag für den Frühdienst.
Eine Erhöhung der Stundenzahl kann mit einem Gruppenwechsel verbunden sein, sofern in der eigenen Gruppe kein höheres Zeitkontingent zur Verfügung steht. Drei Umbuchungen pro Kalenderjahr sind kostenfrei. Für jede weitere Umbuchung fallen 5,00 EUR Verwaltungsgebühren an.
Geschwisterkinder, die schon die Grundschule besuchen, können den Frühdienst des Kindergartens nutzen, wenn ausreichend Plätze vorhanden sind.
§ 6
Geschwisterermäßigung
Sollten drei Kinder einer Familie den Kindergarten zeitgleich besuchen, entfällt das Kopier- und Kochgeld (15,-- €/je Kind/Jahr)
§ 7
Sonstige Ermäßigungen
Der Elternbeitrag kann in besonderen sozialen und finanziellen Härtefällen auf Antrag beim zuständigen Jugendamt ermäßigt werden und zwar nach Grundlagen des SGB VIII, KJHG § 22 und § 90.
§ 8
Festsetzung der Gebühren
Die Änderung der Kindergarten- und Verpflegungsgebühren durch den Träger kann (im Einvernehmen mit der Stadt Erding) mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende erfolgen.
Die Änderung darf nach Maßgabe der Steigerung der Betriebskosten (Sach- und Personalkosten) und/oder der Einschränkung/Erhöhung der öffentlichen Zuschüsse sowie der kommunalen Zuwendungen vorgenommen werden, ferner, wenn sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen ändern. Beträgt die Änderung mehr als 10 % der Steigerung des Lebenshaltungskostenindex, so kann der Vertragspartner den Kindergartenvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
§ 9
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
Erding, den 03.07.2023
Christoph Keller
Geschäftsführender Pfarrer und Trägervertreter




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